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Erbrechts-Newsletter II 10/2009

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strichel_hori

Testament für Spanien
Leitlinien vom Fachmann

1.

Alle deutschen und spanischen Testamentsformen sind zulässig

 

 

2.

Bei Immobilieneigentum in Spanien empfiehlt sich ein notarielles spanisches Testament

 

 

3.

Die Nationalität des Vererbers bestimmt das anzuwendende nationale Recht

 

 

4.

Bei Vermögen in beiden Ländern ist eine jeweils gesonderte Testamentserstellung sinnvoll

 

 

5.

Die tendenziell geringen spanischen Erbschaftssteuerfreibeträge erfordern einen gesonderten Erbschaftssteuercheck für Nachlassvermögen in Spanien

 

 

6.

Das zentrale spanische Testamentsregister verschafft absolute Aufbewahrungssicherheit, die Rechtssicherheit ist von der richtigen inhaltlichen Gestaltung abhängig

 

 

7.

Bei fehlender Verwandtschaft sind lebzeitige Übertragungen oft vorzuziehen

 

 

8.

Kein „Berliner Testament“ für das Vermögen in Spanien da Steuerfalle

 

 

9.

Per Erbausschlagung kann man ein Testament noch post mortem umgestalten

 

 

10.

Spanische Notare beraten nicht zu angemessenen Testamentsinhalten

 

 

Autor
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
ERBRECHTSKANZLEI MENTH
FÜR SPANIEN
Tel.: 971 - 55 93 77 // Fax: 971 - 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

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