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Erbrechts-Newsletter II 3/2004  zurück
strichel_hori

Networker sollten auf die Vererbbarkeit ihrer erworbenen Rechtsstellung achten

Networking, also Direktvertrieb spezifischer Produkte per Empfehlungsmarketing ist im Kommen. Erreicht dieser Vertriebswerg in den Vereinigten Staaten aktuell schon über
10 % Umsatzanteil, so liegt die Vergleichszahl in Deutschland erst bei 1 %, aber mit entsprechend steigender Tendenz.

Nach mehrjährigem Geschäftsaufbau werden oft erhebliche Einkommensbeträge erwirtschaftet, welche weniger von der dann aktuellen eigenen Tätigkeit und umso mehr von dem aufgebauten Team erbracht werden. Dieses Potential ist nicht nur eine interessante Zusatzrente, sondern auch für die erbrechtliche Vermögensweitergabe an Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder von Interesse.

Steigen Sie also, wie häufig, im fortgeschrittenen Berufstätigkeitsalter in eine Networkingtätigkeit mit ein, empfiehlt es sich, die Vertragskonditionen auch auf die Vererbbarkeit der eigenen Networkingposition hin durchzuchecken.




strichel_hori

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