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Erbrechts-Newsletter III 7/2003  zurück
strichel_hori

Das privatschriftliche Testament allein ist rechtswirksam - auch für Spanienvermögen


Als zeitnahe Regelung oder vorläufige kurzfristige Absicherung ist das in deutscher Sprache abgefasste handschriftliche Testament mit Angabe von Erstellungsort und Erstellungsdatum also durchaus tauglich.

Längerfristig sollte die Abfassung letztwilliger Verfügungen in deutscher oder spanischer notarieller Form allerdings immer aber im Einzelfall immer als eventuell sachadäquate Form mitbedacht werden.


strichel_hori

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