Das privatschriftliche Testament allein ist rechtswirksam
- auch für Spanienvermögen
Als zeitnahe Regelung oder vorläufige kurzfristige
Absicherung ist das in deutscher Sprache abgefasste handschriftliche
Testament mit Angabe von Erstellungsort und Erstellungsdatum
also durchaus tauglich.
Längerfristig sollte die Abfassung letztwilliger Verfügungen
in deutscher oder spanischer notarieller Form allerdings
immer aber im Einzelfall immer als eventuell sachadäquate
Form mitbedacht werden.